Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Diesmal Ärger bei der Feuerwehr Bad Saulgau | 34 Beiträge |
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 664029 |
Datum | 25.01.2011 12:48 MSG-Nr: [ 664029 ] | 21719 x gelesen |
Infos: | 25.01.11 (Schwäbische Zeitung) Bruch: Löschgruppe küngigt 25.01.11 Link zur Feuerwehr Bad Saulgau
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Kreisbrandmeister
hallo,
Geschrieben von Matthes Wilke
Hat der KBM hier denn in irgendeiner Art Weisungsbefugniss? Oder kann er nur auf die Mängel hinweisen!?
Geschrieben von Feuerwehrgesetz BaWüAufsicht
§ 22
Aufsichtsbehörden
(1) Die Aufsicht über das Feuerwehrwesen obliegt
1.
den Landratsämtern für die kreisangehörigen Gemeinden und für die Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen mit Werkfeuerwehr in den kreisangehörigen Gemeinden,
2.
den Regierungspräsidien für die Stadtkreise und die Landkreise,
3.
in den Stadtkreisen dem Bürgermeister für die Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen mit Werkfeuerwehr.
(2) Obere Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium, oberste Aufsichtsbehörde das Innenministerium.
(3) Liegt eine Einrichtung oder Anlage im Bezirk mehrerer Aufsichtsbehörden und können die Aufgaben der Aufsichtsbehörden zweckmäßig nur einheitlich wahrgenommen werden, so kann die nächsthöhere gemeinsame Aufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung einer Aufsichtsbehörde Aufgaben auch im Bezirk der anderen Aufsichtsbehörde zuweisen.
(4) Die Aufsichtsbehörden können jederzeit die Rechtmäßigkeit der Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz überprüfen. Über den Leistungsstand und die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren können sie sich durch Anforderung von Berichten, durch örtliche Prüfungen und im Benehmen mit dem Bürgermeister oder bei Werkfeuerwehren mit dem Leiter des Betriebs, der Einrichtung oder der Verwaltung durch Anordnung von Alarm- und Einsatzübungen jederzeit unterrichten. Die Gemeinden oder die Betriebe, Einrichtungen oder Verwaltungen haben die Kosten für die Alarm- und Einsatzübungen zu tragen.
(5) Die Aufsichtsbehörden können bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 unmittelbar Weisungen erteilen und die organisatorische Oberleitung übernehmen.
und:
§ 24
Aufgaben der feuerwehrtechnischen Beamten
Die Kreisbrandmeister, die Bezirksbrandmeister und der Landesbranddirektor bearbeiten die feuerwehrtechnischen Angelegenheiten der jeweiligen Aufsichtsbehörde. Sie können bei Übungen und Einsätzen im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde die Technische Einsatzleitung übernehmen. In diesem Fall haben sie gegenüber den Angehörigen der Feuerwehr die gleichen Befugnisse wie der Feuerwehrkommandant.
MkG Jürgen Mayer
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