Guten abend.
Die Geschichte kann ich, wenn sie so stimmt wie geschildert, nicht nachvollziehen.
Folgende selbst erlebte Fallbeispiele:
Rettungswagen auf der Autobahn, rechte Spur, Höchstgeschwindigkeit des Rettungswagens ca. 80 - 90 km/h. Sondersignalanlage in Betrieb. Autobahn frei. Kein Unfall voraus, kein Stau, möglicherweise Überführung eines Patienten.
Links vorbei - ja oder nein?
Nach diesem Urteil keinesfalls!
Alle Verkehrsteilnehmer hätten sich hinter dem Rettungswagen an sein Tempo halten müssen, denn aus unerfindlichen Gründen hätte er ja theoretisch mal (sogar ohne zu blinken? Gott bewahre!) nach links ziehen können.
Die Realität auf der Autobahn sah Gott sei Dank anders aus.
Zweites Beispiel, ist aber schon ein paar Jahrzehnte her:
VU, ich selbst hinten im TLF als Indianer. Landstraße vorne frei. Vor uns - ca. 200 Meter entfernt - ein PKW, der beschleunigte und geschätzt mit rund 80 - 100 km/h vor uns her (also und weg-) fuhr, das TLF mit rund 60 hinterher.
Der Gruppenführer vorne rechts wurde bald verrückt... sein Kommentar (laut, aufgeregt):
"Warum hält der nicht an??? Warum fährt der nicht rechts ran???"
Nach kurzer Zeit sah man den PKW nicht mehr.-
Ich denke, dieses Urteil kann eigentlich nur diesen speziellen Fall abdecken, und der größte Fehler ist m. M. n. die überhöhte Geschwindigkeit der Überholenden. Abgesehen davon ist es wichtig zu wissen, wie die allgemeine Verkehrslage aussah.
War es von der Trallalafraktion nötig, nach links zu ziehen? Wurde der Spurwechsel trotz SoSi angekündigt? Konnte die Autofahrerin damit rechnen?
Nur eines ist doch sicher, so wie ich das lese: Wäre die Autofahrerin nicht mit überhöhter Geschwindigkeit vorbeigefahren, wäre das nicht passiert - wäre dort auf der Straße 100 oder 120 km/h erlaubt gewesen, welcher Paragraf hätte gegen einen Überholvorgang gesprochen? Richtig: Keiner.
*grübelnderweise wieder ins Sofa setz* und demnächst mal das ganze Urteil suchen wird, weil ich das Gefühl habe, da fehlen entscheidende Informationen.
Schönen Abend noch.
Liebe Grüße
Klaus
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