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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Sachsen: rechtliche Grundlagen der Freiwilligen Feuerwehren? | 8 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 738446 | ||
Datum | 14.09.2012 19:33 MSG-Nr: [ 738446 ] | 1691 x gelesen | ||
hallo, Geschrieben von Marcus M. Ansonsten muss man feststellen, das den Kommunen in Sachsen recht viele eigene Regelungsmöglichkeiten bleiben. richtig - das Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) gibt ja im Vergleich zu anderen Feuerwehrgesetzen einen recht groben und weit gefassten Rahmen vor. Da sind viele Dinge nicht geregelt. Das muss dann die örtliche Satzung leisten. Die Frage ist ob da dann Maßnahmen die eben nicht im Gesetz bzw. der örtlichen Feuerwehrsatzung geregelt sind z.B. vom Bürgermeister ergriffen werden können. In dem von mir hier im Thread aufgegriffenen Beispiel wird eine befristete Beurlaubung vom Dienst durch die örtliche Satzung nicht geregelt. Das ist darin gar nicht vorgesehen. Das Gesetz regelt das auch nicht. Wie sieht es da dann aus wenn der Bürgermeister Feuerwehrangehörige befristet beurlaubt. Darf er das dann? MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | ||||
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