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Thema | Werden die Feuerwehren missbraucht?>Artikel in der SZ | 70 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 747189 |
Datum | 10.12.2012 16:56 MSG-Nr: [ 747189 ] | 14490 x gelesen |
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Geschrieben von Christoph R.welche höchstmögliche Stelle meinst du?
Ich kenne nur dieses Urteil hier
und das sagt eigentlich was völlig Gegenteiliges. Wer die Feinheiten des Föderalismus mal pur, live und in Farbe erleben will, soll sich ein Ölkännchen schnappen, mal ne Spur über die Grenze RLP/NRW ziehen und beobachten, was auf beiden Seiten dann so vor sich geht.
NRW hast du ja gefunden: Das Abstreuen einer Ölspur ist eine den Feuerwehren der Gemeinden durch § § 1 FSHG übertragene Pflichtaufgabe, denn eine Ölspur ist ein Unglücksfall im Sinne des § 1 FSHG
RLP dagegen: Die Fahrbahnreinigung von Ölspuren ist keine Feuerwehraufgabe nach dem Brand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG), denn nach § 1 Abs. 2 LBKG gilt dieses Gesetz nicht, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 LBKG aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind... Diese "andere Rechtsvorschrift" gibt es in RLP mit dem Landesstraßengesetz, wo § 40 Abs. 1 LStrG die Beseitigungspflicht zunächst des Verursachers und ggf. der Straßenbaubehörde bzw. in Ortsdurchfahrten auch der Gemeinde auf Kosten des Verursachers explizit vorsieht (= abwehrende Maßnahme).
Mehr zu RLP: Klick und Klack.
Früher dachten wir ja: Ich denke, also bin ich.
Heute wissen wir: Ach komm, das geht auch so.
(Dieter Nuhr)
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