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Rubrik | Taktik | zurück | ||
Thema | Löschen oder brennen lassen | 149 Beiträge | ||
Autor | Thom8as 8B., Korntal-Münchingen / Baden-Württemberg | 761477 | ||
Datum | 07.05.2013 11:31 MSG-Nr: [ 761477 ] | 121258 x gelesen | ||
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Versuchen wir doch 'mal die Grundlagen zu verstehen. Du als Einsatzleiter der Feuerwehr hast einen Ermessensspielraum aufgrund eigener Zuständigkeit und hast (beispielsweise aus Umweltschutzgründen) entschieden, die Hütte kontrolliert abbrennen zu lassen und nicht sinnlos wertvolles Trinkwasser zur vergeuden. Jetzt kommt aber die Polizei mit ihrer Bitte. Das könnte man ja aber schon als Amtshilfeersuchen werten - oder? Die Polizei hat zuständigkeitshalber das Interesse die Brandursache ermitteln zu können. Sie hat aber nicht die Mittel, also fragt sie den Einsatzleiter der Feuerwehr - da diese nun 'mal technisch und organisatorisch dazu in der Lage ist - das Feuer auszumachen. Also liegt für den EL eine neue Situation vor, die er bewerten und entscheiden muss. Wenn es tatsächlich ein Amtshilfeersuchen ist, müsste er ja der Bitte nachkommen. Auf der anderen Seite gibt es doch bei der Amtshilfe diesen einen Passus, dass die ersuchte Behörde nicht selbst zuständig sein darf. Da die Feuerwehr aber genau das ist, kann die Polizei doch eigentlich kein Amtshilfeersuchen stellen? Wie sehen unsere Jura-bewandten Mitschreiber (CiFi) das? Thomas | ||||
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