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Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
Thema | Notarzt mit Warnblinklicht vor Dönerlokal - Besatzung speist | 48 Beiträge | ||
Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 798918 | ||
Datum | 18.11.2014 08:52 MSG-Nr: [ 798918 ] | 9459 x gelesen | ||
Hallo, Geschrieben von Hans F. Der aufmerksame Beobachter wird sehen dass hier kein absolutes Halteverbot an der Stelle an der die beiden NEF stehen gilt. Da liegst du falsch. Auf Anlage 2 der StVO (zu §41 Abs. 1), Vorschriftzeichen, dort Punkt 70 (Zeichen 297, Pfeilmarkierungen), Ge- und Verbot, Punkt 2 wurde schon hingewiesen: "2. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der mit Pfeilen markierten Strecke der Fahrbahn nicht halten (§ 12 Absatz 1)." §12 Absatz 1 wiederum beschreibt das Halteverbot. Dass da Pfeilmarkierungen auf der Fahrbahn deutlich zu sehen sind, dürfte unzweifelhaft sein. Also gilt da auch ohne das Schild Halteverbot. Desweiteren ist da kein Schild zu sehen, dass das parken auf dem Gehweg erlaubt, zumal das Fahrzeug eine zul. Gesamtmasse von mehr als 2,8t haben könnte und dann da auch nicht parken dürfte. Mißbräuchliche Verwendung der Warnblinkanlage liegt ebenso vor, Sonderrechte gelten mit Sicherheit nicht, da kein Einsatz vorliegt bzw. dann eben eine Lokalität angefahren werden muss, die es sicherlich auch gibt, bei der Parkplätze vorhanden sind. Trotzdem finde ich das ganze doch recht kleinkariert, sowas in der Presse breitzutreten. Ich habe vor Jahrzehnten auch mal im Lieferdienst gearbeitet und hatte damals im Gegensatz zu einigen Kollegen trotz teilweise kurzem halten mit Warnblinkanlage in zweiter Reihe oder sonstigen Halteverbotsstellen keine Probleme. Manchmal geht's wirklich kaum anders. Solange aber keine massive Verkehrsbehinderung vorliegt, was hier auch nicht der Fall gewesen sein dürfte, sehe ich das nicht so eng. Gruß, Michael | ||||
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