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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Mögliche Disziplinarmaßnahmen der Wehrführung / Ausschluss (Hessen) ? | 8 Beiträge | ||
Autor | = an8ony8m =8 a8., 3 / überall | 806839 | ||
Datum | 08.04.2015 16:15 MSG-Nr: [ 806839 ] | 10377 x gelesen | ||
Frage: Welche disziplinarische Befugnisse hat ein Wehrführer und Stadtbrandinspektor in Hessen. -> Darf ein Wehrführer eine unbefristete "Beurlaubung" aussprechen ? oder ist dies Schon ein Ausschluss auf Zeit ? -> Muss diese Beurlaubung Schriftlich ausgesprochen werden? -> Welche Möglichkeit hat der Betroffene sich zu wehren ? -> Rechtfertigt das _private_ online Stellen auf einem Bilderspeicherdienst von Übungsbildern, Weihnachtsbaumsammeln, Einsazbilder usw. so eine Maßnahme oder schießt diese Maßnahme über das Ziel hinaus? Es gibt keine Dienstanweisung die dies verbietet. In der Feuerwehrsatzung des Ortes steht folgendes : § 8 Gruss | ||||
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