Rubrik | Berufsfeuerwehr |
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Thema | Anonymer Aufruf zum illegalen Streik bei der Berliner Feuerwehr | 15 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 810400 |
Datum | 26.07.2015 13:29 MSG-Nr: [ 810400 ] | 6129 x gelesen |
Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
Um die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers zu überprüfen, kann der Arbeitgeber den medizinischen Dienst der Krankenkassen beauftragen (siehe § 275 Abs. 1a SGB V).
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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| 25.07.2015 11:58 |
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