Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Blaulichtparty - markenrechtlich geschützt | 46 Beiträge |
Autor | Stef8an 8R., Papendorf / Mecklenburg-Vorpommern | 815915 |
Datum | 10.01.2016 09:38 MSG-Nr: [ 815915 ] | 9473 x gelesen |
Infos: | 09.01.16 LFV-Bayern 09.01.16 Webseite "Blaulicht-Party"
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Die Marke ist durch das Deutsche Patent- und Markenamt geprüft worden. Dort sitzt die Prüfinstanz, die auch die Frage prüft, ob die Marke eintragungsfähig ist, oder nicht. Scheinbar war sie eintragungsfähig, sonst würden wir nicht diskutieren. Ich kenne das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nicht. Oft ist auch hier verborgen, warum eine Marke eingetragen wurde. Allerweltsbegriffe können nämlich dann eintragungsfähig werden, wenn der Verbraucher vom Allerweltsbegriff nicht auf die Art der Betätigung mit der Marke schließen kann. Als ich am Bundespatentgericht tätig war, habe ich einen Hinweis auf eine Markeneintragung "Weißwurst" in einem Bierzelt auf dem Oktoberfest gefunden. Eingetragen war die Marke jedoch für Dips und Ketchup...
Zu den Abmahnkosten:
Nicht der Anwalt legt die Höhe des Streitwertes fest. Dies machen in letzter Konsequenz die Gerichte. Da das Markenrecht nie an einem Amtsgericht sondern immer am Landgericht wegen der entsprechenden gesetzlichen Grundlage verhandelt wird, sind dies erstinstanzlich also die Landgerichte. Es gibt Landgerichte, die den Streitwert einer Marke (selbst wenn sie erst wenige Tage und nicht schon mehrere Jahre alst ist) sofort auf 50.000 Euro setzen. Bekanntere Marken werden schnell mit mehreren Hunderttausend festgetzt. Ich mag die Abmahnereinauch nicht, letztlich ist es aber oft das einzige Mittel des Markeninhabers, um sich gegen den Verkauf von Plagiaten zu wehren, oder die Betätigung des Unberechtigten in einem Dienstleistungssegment zu verhindern, in dem man einen Ruf zu verlieren hat.
Das Markenrecht erlaubt ausdrücklich private Handlungen. Sobald aber etwas verkauft wird, kommen wir schnell in den gewerblichen Bereich. Deshalb würde ich im Zweifelsfall immer die Hinzuziehung eines Patentanwalts oder Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutz im Zweifel im Vorfeld empfehlen. Sollte man den Zeitpunkt für den Widerspruch verpasst haben, besteht im Nachgang unter bestimmten Voraussetzungen immer noch die Möglichkeit der Löschung der Marke. Auch hierzu kann beraten werden, viele Kollegen machen es wie ich in einer Erstberatung sogar kostenfrei, oder man sucht die anwaltliche Erstberatungen in den Patentinformationszentren auf.
Sobald ich einen Blick in das Verzeichnis geworfen habe, kann ich vielleicht noch mehr zur Marke und den daraus entstehenden Beschränkungen für Dritte sagen.
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