News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Bachelorarbeit zu geschlossenen Verbänden - Ergebnis der Arbeit | 152 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8B., Düsedau / Magdeburg / Sachsen-Anhalt | 821043 | ||
Datum | 15.06.2016 20:13 MSG-Nr: [ 821043 ] | 8329 x gelesen | ||
Infos: | ||||
Da liegst du falsch, ich hatte diesbezüglich ein interessantes Gespräch mit Uwe Scherf (Erster Polizeihauptkommissar, Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales, Referat 42 | Einsatz, Verkehrsaufgaben). Bereits das Sperren einer Straße ist eine verkehrsregelnde Maßnahme. Ich reguliere ja "hier ist jetzt zu". Dass Feuerwehren die Straßen absperren dürfen lässt sich mit Gefahr im Verzug begründen. Das heißt es würde ein Schaden eintreten [Unfall oder Behinderung des Einsatzablaufes, woraus der Personenschaden für die zu rettende Person resultiert], wenn nicht an Stelle der zuständigen Behörde [Polizei] eine andere Behörde [Feuerwehr] tätig wird. Deshalb darf, korrekterweise, ja auch nur die Polizei die Straße wieder freigeben. Es würde halt kein Schaden eintreten, wenn die zuständige Behörde das nicht machen würde. Deswegen hat der Anhaltestab für die Feuerwehr auch eigentlich zwei rote Seiten. Die oft so genannte "Winkerkelle" heißt korrekt Anhaltestab, es steht ja auch drauf "HALT FEUERWEHR". Demzufolge ist auch er nicht zulässig. Zulässig wären gelbes Blinklicht (Warnblinker bei Stillstand des Fahrzeugs), blaues Blinklicht und eine Warnflagge. Selbst Handzeichen sollten gut überlegt sein. Während der ausgestreckte Arm nur heißt "Achtung" heißt die ausgestreckte Hand schon wieder "Halt" oder kann als Weisung "fahr dort entlang" gedeutet werden. Das steht so auch im Kapitel 9 (S. 23f) Ich gebe hier nur meine eigene Meinung wieder. | ||||
<< [Master] | antworten | >> | ||
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
|
|