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Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
Thema | rechtfertigenden Notstand / Notkompetenz durch RS | 12 Beiträge | ||
Autor | Volk8er 8L., Erlangen / Bayern | 834511 | ||
Datum | 24.10.2017 16:40 MSG-Nr: [ 834511 ] | 1603 x gelesen | ||
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Hierzu kann ich nur beispielhaft auf eine Regelung der Bergwacht in Bayern verweisen. Sie gilt für Bergwachteinsatzkräfte die die Qualifikation RS (alo die560h Ausbildung) haben.... Hier gilt für nachfolgende Mdikamente die nachfolgende Regelung: a) die Maßnahme muss unaufschiebbar und angemessen sein. Kein Arzt vor-Ort b) die Maßnahme muss beherrschts ein c) ein Notarzt muss frühestmöglich nachalarmiert warden d) der Patient muss in die Maßnahme einwilligen (bzw. es muss von seiner Einwilligung ausgegangen werden können.... Herz-Kreislaufstillstand, kannst Du ja nicht mehr fargen sind sie einverstanden, dass sie reanimiert werden?) e) die Maßnahme muss lückenlos dokumentiert werden. (Das stammt aus der Lernbox Notfallmedizin der Bergwacht von Sommer 2013) Die im Rahmen dieser Regelungen freigegebenen Medikamente sind: Ibuprofen Tramadol Acetysalicysäure Nitrolingual Adrenalin 1mg i.v. alle 3 min. bei Reanimation bzw. 0,05...0,1mg i.v. bei Anaphalaxie / Astma Glukose (2..3 Ampullen mit 40% sehr langsam bei schnell-laufender Infusion i.v. BZ-Kontrolle alle 5 min) Hilft Dir das weiter? ..natürlich gebe ich hier nur meine ganz persönliche Meinung kund...
Geändert von Volker L. [24.10.17 16:41] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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