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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Bachelorarbeit zu geschlossenen Verbänden - Ergebnis der Arbeit | 152 Beiträge | ||
Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 858395 | ||
Datum | 02.05.2020 07:50 MSG-Nr: [ 858395 ] | 2706 x gelesen | ||
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Geschrieben von Henning K. Zwar gibt es die Meinung, dass militärische Sicherungsposten die Zeichen verwenden dürfen die auch die Polizei zur Verkehrsregelung verwendet. Bei Posten der nichtpolizeilichen BOS scheint man das aber anders zu sehen (auch wenn ich das nicht verstehe).Meinungen gibt es viele. Die Sicherung von militärischen Verbänden wird (nach BesAnLog) von Feldjägern (= Militärpolizei) in enger Zusammenarbeit mit den Landespolizeien vorgenommen. Eine Weisungsbefugnis gegenüber dem zivilen Straßenverkehr ergibt sich aus der Pflicht zur Erfüllung des militärischen Auftrags in Verbindung mit § 35 StVO Abs. 1 bis 5 sowie entsprechender Erlasse des BMVg, sofern die Landespolizei hierzu nicht in der Lage ist. Als npolBOS steht dir trotz § 35 StVO das Recht zur Verkehrregelung nicht zu, siehe auch Geschrieben von VGH Bayern unter Az. 11 CS 05.987 Erlaubt § 35 Abs. 1 StVO aber jedenfalls keinen "finalen" Eingriff in die Rechtsstellung Dritter, so scheidet diese Vorschrift als Rechtsgrundlage für den Erlass von Maßnahmen aus, durch die anderen Personen "Rechtsbefehle" erteilt werden. Du könntest jetzt natürlich versuchen, bei Einholung der Marschgenehmigung eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu bekommen, die Chancen auf die Erteilung sind allerdings sehr, sehr gering ... und das aus gutem Grund (Ausbildung der Sicherungsposten, Haftpflicht, Erfordernis ...) Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen Geändert von Udo B. [02.05.20 07:57] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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