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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Bachelorarbeit zu geschlossenen Verbänden - Ergebnis der Arbeit | 152 Beiträge | ||
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 858397 | ||
Datum | 02.05.2020 08:49 MSG-Nr: [ 858397 ] | 3135 x gelesen | ||
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Geschrieben von Udo B. Als npolBOS steht dir trotz § 35 StVO das Recht zur Verkehrregelung nicht zu, siehe auch Erstaunt mich gerade sehr, weil gerade Bayern die Verkehrsregelung und -lenkung durch die Fw als m.W. einziges BL geregelt hat und auch umsetzt! https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayZustGVerk/true?AspxAutoDetectCookieSupport=1 daraus " Art. 7a Feuerwehr und Technisches Hilfswerk 1Zur Sicherung von Einsatz- und Übungsstellen sowie von Veranstaltungen dürfen vorbehaltlich anderer Entscheidungen der Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden sowie der Polizei Führungsdienstgrade der Feuerwehr und Führungskräfte des Technischen Hilfswerks oder die von ihnen im Einzelfall damit beauftragten Mannschaftsdienstgrade und Helfer die Befugnisse der Polizei nach § 36 Abs. 1, § 44 Abs. 2 StVO und der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 StVO ausüben und die nötigen Verkehrszeichen und -einrichtungen an Stelle der Baulastträger oder Eigentümer der Straße nach § 45 Abs. 5 Satz 1 StVO aufstellen. 2Für die Sicherung von Veranstaltungen durch die Feuerwehren ist die Zustimmung des zuständigen Gemeindeorgans erforderlich. 3Satz 1 gilt für Übungsstellen auf Straßen des überörtlichen Verkehrs nur, wenn sie zuvor mit den Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden sowie der Polizei einvernehmlich abgestimmt wurden." Und natürlich ist ein Verband in Bewegung für mich da eine "Einsatzstelle"... ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | ||||
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