Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Bachelorarbeit zu geschlossenen Verbänden - Ergebnis der Arbeit | 152 Beiträge |
Autor | Henr8ik 8B., Albersdorf / SH | 858461 |
Datum | 04.05.2020 09:30 MSG-Nr: [ 858461 ] | 2499 x gelesen |
Infos: | 03.05.20 FW-Forum: Anhaltestab rot beleuchtet, warum Standard auf Löschfahrzeugen der Feuerwehr?
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Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsordnung
Zuerst einmal möchte ich mich für die Antwort und die Quellen bedanken. Trotzdem oder gerade deswegen sehe ich da noch Diskussionsbedarf.
Geschrieben von ---Udo B.--- Geschrieben von Henrik B."Wenn die Ampel rot ist oder an einer Kreuzung keine Vorfahrt besteht, wartet das erste Fahrzeug dort (mit Blaulicht), bis es dran kommt."
Genau das ist nur dummerweise nicht erlaubt ...
Geschrieben von KG Berlin vom 8.12.1975, 12 U 2161 / 75 " Will der Führer eines Einsatzfahrzeuges an einer Kreuzung bei rotem Ampellicht stehen bleiben und erst bei grünem Ampellicht wie jeder andere Verkehrsteilnehmer fahren, so ist die Verwendung von Blaulicht missbräuchlich."
Das Urteil sehe ich als nicht passend an.
a) Das Urteil bezieht sich wohl nicht auf einen Verband. Wenn der Autofahrer das Blaulicht als Kennzeichnung des Verbandes und nicht als Anzeige von Sonderrechten erkennt und die Regeln kennt, wird er ahnen, wie sich der Verband verhält. Erkennen kann er das, weil sich mehrere Fahrzeuge mit blauem Blinklicht nähern und die Regeln muss er rechtlich wiederum kennen, wenn er Auto fährt. Bleibt die ewige Frage, ob blaues Blinklicht als Kennzeichnung geeignet ist.
b) Das Urteil ist sehr alt. Es ist ohnehin unklar, ob es Bestand hätte. Die StVO hat sich im wesentlichen §38 auch geändert:
"(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden."
Der fett markierte Teil war zumindest 1970 noch nicht enthalten und wurde irgendwann eingefügt. 1970 war also blaues Blinklicht allein (ohne Horn) für Einsatzfahrten formalrechtlich nicht zulässig. Ich denke, das war auch 1975 [bzw. im Jahr, das im Gerichtsverfahren behandelt wird] noch so, habe aber keine Fassung der StVO aus diesem Jahr. Das Fahrzeug erfüllte also die Bedingungen für Blaulicht und Horn (dann darf es nicht erst bei grün fahren, das wäre missbräuchlich) oder keine Bedingung für Blaulicht. Spannend wäre, wenn man nach aktueller StVO einen Fall konstruiert bekommt, in dem ein Fahrzeug Sonderrechte, aber keine Wegerechte hat und blaues Blinklicht alleine bei einer Einsatzfahrt nutzt.
Auch das zweite Zitat lese ich anders. Der Satz "Das Merkmal der Geschlossenheit eines Verbandes wird nicht dadurch aufgehoben, daß in die Zwischenräume zwei oder mehrere Zivilfahrzeuge sich eingeordnet haben." sagt nicht aus, dass sich Zivilfahrzeuge einordnen dürfen.
a) Es geht m.W. im Urteil um einen Unfall eines Fahrzeugs eines Verbandes. In dem Zusammenhang lese ich den Satz so, dass er sich auf den Verband bezieht. Selbst wenn sich Fahrzeuge einordnen (das kann widerrechtlich sein, aber passiert in der Realität), so verliert der geschlossene Verband nicht direkt seine Eigenschaft. Macht auch Sinn, da die Definition in STVO §27 (3) ja nicht beeinträchtigt ist. Das Gegenteil wäre auch absolut paradox und würde Verbände unführbar machen. [Hier würde es heißen: Der einzelne Fahrzeugführer müsste immer, wenn ein Fahrzeug einschert, überlegen, ob der Verband geschlossen ist (wenn ja, blaues Blinklicht an und als sinngemäß ein Fahrzeug fahren", wenn nein, schauen, ob es einen kleineren Verband gibt (Fahrzeuge zählen, Führung klären ...) oder halt blaues Blinklicht aus und normale Regeln. Wenn das Fahrzeug dann wieder ausschert, von vorne, blaues Blinklicht wieder an usw.]
b) Wenn die Fahrzeuge des Verbandes im passenden Abstand fahren, dürfte ein Einscheren ohnehin kaum rechtskonform machbar sein? Wenn also im Voraus ordentlich gearbeitet wurde (Marschbefehl) und eine ordentliche Umsetzung erfolgt, ist kein rechtskonformes Einscheren möglich. Zudem auch, so lese ich das weiterhin, untersagt. Der Fehler liegt also beim korrekt agierenden Verband beim Zivilfahrzeug, trotzdem wird das irgendwann in der Realität passieren. Wenn die Abstände ein Einscheren rechtskonform ermöglichen, könnte es an der Erkennbarkeit des Verbandes durch das Zivilfahrzeug mangeln [oder dieses zumindest einen Zwischenraum zum Einscheren annehmen], der Fehler also beim Verband liegen.
c) Die Aufzählung der Standard-Situationen zeigt ja an, dass ein Zivilfahrzeug rechtlich inmitten eines Verbandes nicht zulässig sein kann. Ein "manchmal zulässig, aber in vielen Situationen nicht" kann man sich rechtlich nicht vorstellen.
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| 07.03.2016 11:07 |
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Chri7sti7an 7B., Düsedau / Magdeburg Bachelorarbeit zu geschlossenen Verbänden | |