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Thema | Sanktionsmöglichkeiten der Versicherungsträger - war Trauriger Alltag | 10 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 614070 | ||
Datum | 13.03.2010 10:08 MSG-Nr: [ 614070 ] | 5986 x gelesen | ||
hallo, Geschrieben von = anonym = 1.min. 50 % unserer AGT haben entweder keine gültige G26.3-Untersuchung oder einen gültigen Streckendurchlauf – eingesetzt werden sie trotzdem Dies schien ja in Feuerwehrdeutschland leider kein EInzelfall zu sein. Welche Möglichkeiten der Sanktion haben da z.B. die Unfallversicherungsträger? Ich beziehe mich jetzt nicht auf die Fälle wo UVV-Verstösse im Falle eines Unfalls dann auch Konsequenzen z.B. durch Regressforderungen hatten. Mir geht es um die Situation "vor" dem Eintritt von Unfällen wo die Unfallversicherungstreter dann zahlen müssen. Oder beschränkt sich die Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger im Verteilen von Papier [jetzt mal etwas überspitzt ausgedrückt] MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | ||||
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