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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Unterlassene Hilfeleistung durch Nichterscheinen zum Einsatz? | 13 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 637868 | ||
Datum | 03.08.2010 10:46 MSG-Nr: [ 637868 ] | 4595 x gelesen | ||
hallo, Geschrieben von ---Feuerwehrmagazin 5/2010--- Die aktiven Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren sind grundsätzlich zur Teilnahme an Einsätzen zur Brandbekämpfung und Technischen Hilfeleistung, gegebenenfalls auch zur Teilnahme an anderen Einsätzen, verpflichtet. [...] Im Übrigen kann sich ein Feuerwehrangehöriger oder ein THWHelfer gemäß § 323c Strafgesetzbuch (StGB) wegen „unterlassener Hilfeleistung“ strafbar machen, wenn er sich nicht unverzüglich nach Alarmierung zum Feuerwehrgerätehaus, zum THWStützpunkt, zur Sammelstelle oder zur Einsatzstelle begibt. Ich gehe davon aus das in einem solchen Fall juristisch nachgewiesen werden müsste das gerade das schuldhafte Fehlen dieser Einsatzkraft ursächlich für einen Schaden der durch unterlassende Hilfeleistung hervorgerufen wurde ist. Das wird meiner Ansicht nach schwierig bis nahezu unmöglich sein ... MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | ||||
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