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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Bachelorarbeit zu geschlossenen Verbänden - Ergebnis der Arbeit | 152 Beiträge | ||
Autor | Dirk8 S.8, Lindau / Bayern | 858429 | ||
Datum | 02.05.2020 19:31 MSG-Nr: [ 858429 ] | 2958 x gelesen | ||
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Hallo, Geschrieben von Thomas M. Der "halbe Tachoabstand" ist nach meinem Wissen im Verband ungültig. Nicht ganz. Es gibt mittlerweile einige Gerichtsurteile u.a. OLG Karlsruhe zum Abstand innerhalb des Verbandes. Es wird immer wieder auf den 1,5 Sekunden Abstand verweisen, wenn es die Sichtverhältnisse und örtlichen Gegebenheiten hergeben. Das ist der halbe Tachoabstand. Die 50m gelten nur als Empfehlung außerhalb geschlossener Ortschaften. Die Abstände finden sich in einigen Ausbildungsunterlagen die vermutlich von der BW übernommen wurden. Ich hab mal in meinen alten Ausbildungsunterlagen (https://www.yumpu.com/de/document/view/10939661/thw-handbuch-kraftfahrwesen-im-thw-thw-ov-friedberg-hessen) nachgesehen. Hier stand tatsächlich mal ein Abstand von 50m bzw. min 25m drin. Das ist nach der Rechtsprechung nicht mehr aktuell. In meiner damaligen Marschausbildung (BW Ausbilder) wurde der Abstand und die Geschwindigkeit vor Kreuzungen durch den Kolonenführer reduziert. Teilweise sogar deutlich unter dem Sicherheitsabstand. Der Abstand an Kreuzungen wird durch die Maschgeschwindigkeit bestimmt. Wenn an Kreuzungen geringere Abstände erforderlich sind, muss folglich die Geschwindigkeit entsprechend reduziert werden. Gleiches gilt fürs anfahren. Gruß Dirk | ||||
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