Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | Umbau LO | 76 Beiträge |
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 585555 |
Datum | 06.10.2009 11:37 MSG-Nr: [ 585555 ] | 46864 x gelesen |
Infos: | 06.10.09 Modernisierung des DDR-Löschgruppenfahrzeuges
Modernisierung des DDR-Löschgruppenfahrzeuges LF 8 - TS 8 - STA (LO 2002 A, Robur)
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Strassenverkehrzulassungsordnung
Tragkraftspritze
Schlauchtransportanhänger (640m B-Schlauch, DDR)
hallo,
Geschrieben von Volker LeisteDie Wehrleitung und die Gemeinde hat gewußt, dass die Unfallsicherheit des Fahrzeuges (Insassenschutz) nicht gegeben war und ist.
dazu mal ein Zitat:
20.11.2006 Thema Bestandsschutz:
Anmerkung eines Lesers im Online-Gästebuch (Eintrag Nr. 217, siehe Fußleiste), dass nach der Modernisierung der Bestandsschutz und damit die Zulassung des umgebauten Fahrzeuges auf eine Weisung des Thüringer Innenministeriums bzw. der Thüringer Feuerwehrunfallkasse betreffend der Thematik "Gerät muss von der Mannschaft getrennt gelagert werden" wegfällt. Den Führungskräften der Schwallunger Wehr war diese Regelung natürlich im Vorfeld bereits bekannt und wurde im Rahmen des ersten Modernisierungsangebot mit der Firma besprochen. Hierbei kam man zu dem Schluss, dass nur die Fahrzeugeigenschaften geändert werden und hierfür eine neue DEKRA-Abnahme erfolgt (s.u.). Da die feuerwehrtechnische Beladung nicht geändert wird, ist keine Neuzulassung diesbezüglich erforderlich.
Da der Hinweis aber ernst genommen werden musste und um die Sache rechtlich einwandfrei zu klären, wurde Kontakt zum Kreisbrandinspektor, zum Thüringer Innenministerium, zur Firma "FBZ GmbH Zittau" als auch zum Autor des Gästebuchbeitrages aufgenommen.
Die Firma "FBZ GmbH Zittau" hat uns auf eine Emailanfrage folgendes geantwortet: (21.11.2006)
"...
Der Bestandsschutz aus fahrzeugtechnischer Sicht (z.B. das Fehlen von Rückhaltesystemen) bleibt auch nach einer Modernisierung des Fahrzeugs (Lenkung/Bremsen/Motor/...) voll erhalten. Dies wird durch das "Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis gemäß §21 StVZO (19.2) - Techn. Änderung" seitens der DEKRA dokumentiert.
An der feuerwehrspezifischen Ausrüstung wird durch unsere Firma keine Veränderung vorgenommen ! Somit sollte aus feuerwehrtechnischer Sicht auch keine Neuabnahme zwingend erforderlich sein.
..."
Des Weiteren wurde dem Thüringer Innenministerium am 22.11.2006 ein Fax zugesandt, in dem um eine Stellungnahme gebeten wurde. Nach einem vorangegangenen Telefonat zwischen Tobias Erb (Wehrleitung Schwallungen), Kreisbrandinspektor Eberhardt Abt und einem Mitarbeiter des Ministeriums wird die Sache genau so gesehen, wie in der Emailantwort der Firma "FBZ GmbH Zittau".
Am 23.11.2006 hat Herr Schneider vom zuständigen Referat des Thüringer Innenministeriums auf das Fax telefonisch reagiert und mit Tobias Erb (Wehrleitung Schwallungen) in einem langen Telefongespräch alle wesentlichen Punkte erörtert. Zuvor hat Herr Schneider mit der Feuerwehrunfallkasse gesprochen, so dass auch deren Meinung mit in die Antwort einfloss.
Zusammengefasst sagte Herr Schneider, dass
* aus fahrzeug- und verkehrstechnischer Sicht keine Einwände bestehen, da eine gutachterliche Abnahme der Fahrzeug- und Verkehrseigenschaften mit Zertifikat durch die DEKRA nach dem Umbau erfolgt und
* aus feuerwehrbeladungstechnischer Sicht auch keine Einwände bestehen, wenn die Beladung/Bestückung, wie in diesem Fall, nicht verändert wird. Eine Neuabnahme der Feuerwehrbeladung ist deshalb nicht erforderlich.
Herr Schneider vermutet, dass sich der Schreiber des Gästebucheintrages auf Weisungen des Ministeriums und der Unfallkasse bezieht, die selbst durchgeführte Umbaumaßnahmen an den Einsatzfahrzeugen untersagen. In diesem Fall erfolgt jedoch ein industrieller Umbau mit DEKRA-Abnahme.
Fazit: Der Bestandsschutz bleibt mit neuer DEKRA-Zulassung nach dem Umbau erhalten.
Quelle: Gemeinderat beschließt Modernisierung des DDR-Löschgruppenfahrzeuges (LF) 8 - TS 8 - STA (LO, Robur) (ungefähr in der Seitenmitte)
MkG Jürgen Mayer
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