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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Bachelorarbeit zu geschlossenen Verbänden - Ergebnis der Arbeit | 152 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 858418 | ||
Datum | 02.05.2020 16:05 MSG-Nr: [ 858418 ] | 2628 x gelesen | ||
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Geschrieben von Udo B. Und damit wird Bayern wohl auch noch (viel) länger das einzige Bundesland sein, u.a. weil die anderen Länder hier erhebliche rechtliche Probleme sehen. Alle Länder? nein.... § 53 b Verkehrsregelung durch die Feuerwehr Abweichend von § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) kann eine Gemeinde zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen die Befugnisse für die Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen lassen, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen. § 24 Abs. 4 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. ThürBKG | ||||
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