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Rubrik | Atemschutz | zurück | ||
Thema | RTW als Absicherung der Einsatzkräfte im Atemschutzeinsatz | 115 Beiträge | ||
Autor | Hein8er 8M., Uplengen / Nds | 806922 | ||
Datum | 10.04.2015 12:32 MSG-Nr: [ 806922 ] | 44949 x gelesen | ||
Hallo, ich glaube ja, dass es bezüglich der "Amtshilfe" ein kleines Missverständnis gibt. Eine Amtshilfe ist für die er suchende Behörde mitnichten kostenfrei. Vielmehr sieht zumindest das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (und da weichen m.W. die Gesetze der Länder nicht wirklich von ab) vor, dass die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde die entstandenen Kosten auf Verlangen zu ersetzen hat. Ausnahmen: Die Kosten Überschreiten 35 nicht oder ersuchende und ersuchte Behörde gehören derselben Verwaltung an (z.B. beide BmI)! Wichtig hierbei ist allerdings, dass tatsächlich nur die entstandenen Kosten erstattet werden (exakte Feststellung)! Nur zur Ergänzung: Beim THW gibt es hierfür sogenannte Kostensätze, die Bestandteil der THWAbrVO sind (und diese sind erheblich niedriger, als die normalen Sätze)! Darüber hinaus können ersuchende Behörden ihren Erstattungsanspruch den sie gegenüber den Begünstigten haben, direkt an das THW abtreten, sodass die Kostenbescheide gar nicht erst beim Anforderer (z.B. Feuerwehr) landen. Der Rettungsdienst wird kostenseitig behandelt, wie eine Amtshilfe. Abzurechnen wäre hier m.E. auch regelmäßig mit den Krankenkassen, da es sich um eine Unterstützungsleistung für den Patiententransport handelt. LG Heiner | ||||
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